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Statuten

 

der

 

Wohnbaugenossenschaft

Parpan

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

1.                Firma und Sitz. 4

Art. 1.......... Firma. 4

Art. 2.......... Sitz. 4

2.                Zweck, Mittel und Grundsätze. 4

Art. 3.......... Zweck und Mittel 4

Art. 4.......... Grundsätze der Vermietung. 5

Art. 5.......... Grundsätze zu Bau und Unterhalt der Gebäude. 6

Art. 6.......... Unverkäuflichkeit der Grundstücke, Häuser und Wohnungen. 6

3.                Mitgliedschaft: Erwerb, Verlust und Pflichten. 7

Art. 7.......... Erwerb der Mitgliedschaft 7

Art. 8.......... Erlöschen der Mitgliedschaft 7

Art. 9.......... Austritt 7

Art. 10........ Tod. 7

Art. 11........ Ausschluss. 8

Art. 12........ Auflösung des Zusammenlebens von Ehepaaren und Paaren in eingetragener Partnerschaft 8

Art. 13........ Verpfändung und Übertragung von Genossenschaftsanteilen. 9

Art. 14........ Persönliche Pflichten der Mitglieder 9

Art. 15........ Eigenstromerzeugung. 9

4.                Finanzielle Bestimmungen. 10

Genossenschaftskapital 10

Art. 16........ Genossenschaftsanteile. 10

Art. 17........ Freiwillige Anteile. 10

Art. 18........ Finanzierung der Genossenschaftsanteile. 10

Art. 19........ Verzinsung der Genossenschaftsanteile. 11

Art. 20........ Rückzahlung der Genossenschaftsanteile. 11

Art. 21........ Mitgliederdarlehen. 11

Art. 22........ Darlehenskasse. 12

Haftung. 12

Art. 23........ Haftung. 12

Rechnungswesen. 12

Art. 24........ Jahresrechnung und Geschäftsjahr 12

Art. 25........ Gewinnreserven. 12

Art. 26........ Rücklagen und Wertberichtigungen. 13

Art. 27........ Entschädigung der Organe. 13

5.                Organisation. 14

Organe. 14

Art. 28........ Überblick. 14

Generalversammlung. 14

Art. 29........ Befugnisse. 14

Art. 30........ Einberufung und Leitung. 15

Art. 31........ Virtuelle Generalversammlung. 15

Art. 32........ Stimmrecht 15

Art. 33........ Beschlüsse und Wahlen. 16

Vorstand. 16

Art. 34........ Wahl und Wählbarkeit 16

Art. 35........ Aufgaben. 16

Art. 36........ Kompetenzdelegation. 17

Art. 37........ Vorstandssitzungen. 17

Revisionsstelle. 17

Art. 38........ Wahl und Konstituierung. 17

Art. 39........ Aufgaben. 18

6.                Schlussbestimmungen. 18

Auflösung durch Liquidation und Fusion. 18

Art. 40........ Liquidation. 18

Art. 41........ Liquidationsüberschuss. 18

Art. 42........ Fusion. 19

Bekanntmachungen. 19

Art. 43........ Mitteilungen und Publikationsorgan. 19

Genehmigungsvorbehalt 19

Art. 44........ Genehmigung durch das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) 19

 

 

 

1.Firma und Sitz

Art. 1Firma

Firma

Unter der Firma «Wohnbaugenossenschaft Parpan» besteht eine auf unbeschränkte Dauer gegründete gemeinnützige Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR.

 

Art. 2Sitz

Sitz

Sitz der Genossenschaft ist Churwalden.

 

2.Zweck, Mittel und Grundsätze

Art. 3Zweck und Mittel

Zweck

1 Die Genossenschaft verfolgt den Zweck, in gemeinsamer Selbsthilfe ihren Mitgliedern als Basis für ein gut funktionierendes Dorfleben preisgünstigen Wohnraum zu verschaffen und zu erhalten. Sie ist bestrebt, Wohnraum für alle Bevölkerungskreise anzubieten, insbesondere und in erster Linie für Familien mit schulpflichtigen Kindern, in zweiter Linie für Angestellte des lokalen Gewerbes, und in dritter Linie auch für weitere Bevölkerungskreise, etwa für Alleinstehende, Menschen mit besonderen Bedürfnissen oder Betagte. Sie fördert das Zusammenleben im Sinne gesamtgesellschaftlicher Verantwortung und gegenseitiger Solidarität. Die Genossenschaft kann in ihren Gebäuden Räume für geschäftliche Dienstleistungen anbieten oder nicht dauervermietete Wohnungen touristisch vermieten.

Mittel

2 Sie sucht diesen Zweck zu erreichen durch:
a)Erwerb von Bauland und Baurechten;
b)Bau und Erwerb von Ein- und Mehrfamilienhäusern, die den zeitgemässen genossenschaftlichen Wohnbedürfnissen entsprechen;
c)sorgfältigen und laufenden Unterhalt und periodische Erneuerung der bestehenden Bauten;
d)Errichtung von Ersatzneubauten, wenn die bestehenden Bauten nicht mehr auf wirtschaftlich vertretbare Art und Weise erneuert werden können;
e)Beanspruchung von Förderungsinstrumenten nach dem eidgenössischen Wohnraumförderungsgesetz bzw. entsprechenden kantonalen und kommunalen Gesetzen;
f)Verwaltung und Vermietung der Wohnungen auf der Basis der Kostenmiete;
g)Erstellung von Wohnungen und Einfamilienhäusern zum Verkauf im Stockwerkeigentum bzw. im Baurecht;
h)Förderung von genossenschaftlichen Aktivitäten in den Siedlungen;
i)ideelle und materielle Unterstützung von Bestrebungen, die preiswertes und gutes Wohnen zum Ziel haben.

Gemeinnützigkeit

3 Die Tätigkeit der Genossenschaft ist gemeinnützig und nicht gewinnstrebig.

Beteiligungen und Mitgliedschaften

Gebietsbeschränkung

4 Die Genossenschaft beschränkt ihre Tätigkeit auf das Gebiet Parpan/Gemeinde Churwalden.
5 Die Genossenschaft kann sich an Unternehmen und Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen beteiligen oder anschliessen. Sie kann Mitglied von wohnbaugenossenschaften schweiz, verband der gemeinnützigen wohnbauträger, oder weiteren Dachverbänden sein.

Art. 4Grundsätze der Vermietung

Vermietungsreglement

1 Die Vermietung ist im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Aufgabe des Vorstandes, der darüber ein Vermietungsreglement erlässt. Der Vorstand sorgt auch dafür, dass die Mieter[1] über allfällige Auflagen aufgrund staatlicher Wohnbauförderung informiert werden und sich zu deren Einhaltung verpflichten.

Mitgliedschaft

2 Die Miete von Wohnraum der Genossenschaft setzt grundsätzlich den Beitritt zur Genossenschaft voraus.

Mietzins

3 Die Mietzinse staatlich geförderter Wohnungen richten sich nach den entsprechenden Vorschriften. Im Übrigen vermietet die Genossenschaft ihren Wohnraum grundsätzlich zu den Selbstkosten. Sie verzichtet auf die Erzielung eines eigentlichen Gewinns sowie auf übersetzte Zahlungen an Dritte. Mit den Mietzinsen müssen insbesondere die Verzinsung und Amortisation des Fremd- und des Eigenkapitals, allfällige Baurechtszinsen, branchenübliche Abschreibungen, Rückstellungen und Einlagen in die vom Gesetz oder von den Subventionsbehörden vorgeschriebenen sowie von der Generalversammlung beschlossenen Fonds, der laufende Unterhalt der Gebäude und der Umgebung, die Bezahlung von Abgaben, Steuern und Versicherungsprämien sowie die Kosten einer zeitgemässen Verwaltung und Genossenschaftsführung gedeckt sein.

Residenzpflicht

4 Die Mitglieder sind verpflichtet, selber in den von ihnen gemieteten Wohnungen zu wohnen und dort zivilrechtlichen Wohnsitz oder amtlich gemeldeten Wochenaufenthalt zu haben.

Untervermietung

5 Die ganze oder teilweise Untervermietung einer Wohnung oder einzelner Zimmer ist nur mit vorgängiger Zustimmung des Vorstandes zulässig. Der Vorstand entscheidet darüber in eigenem Ermessen, und kann die Zustimmung zu einem entsprechenden Gesuch aus den in Art. 262 Abs. 2 OR genannten Gründen verweigern. Als wesentliche Nachteile bei der Untervermietung der ganzen Wohnung gelten insbesondere deren mehr als einjährige Dauer sowie die Untervermietung an Personen, welche die Vermietungsrichtlinien gemäss Vermietungsreglement nicht erfüllen sowie der Umstand, dass die Mitglieder nicht eindeutig darlegen können, dass sie die Wohnung nach Ablauf der Untervermietung wieder selber bewohnen werden. Bei Untervermietung einzelner Zimmer entsteht der Genossenschaft auch ein wesentlicher Nachteil, wenn damit Vermietungsrichtlinien gemäss Vermietungsreglement umgangen werden. Der Vorstand kann die tage- oder wochenweise Untervermietung an Dritte erlauben. Einzelheiten regelt der Vorstand im Vermietungsreglement.

Unterbelegung

6 Wohnungsgrösse und Zahl der Benutzer sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Falls Wohnraum der Genossenschaft staatlich gefördert werden sollte, schreiben die entsprechenden Gesetzesbestimmungen vor, wie viele Personen in einer Wohnung wohnen dürfen. Eine Wohnung gilt als unterbelegt, wenn die Zimmerzahl die Zahl der Bewohner um mehr als zwei übersteigt. Die Mieter sind verpflichtet, für die Dauer der Unterbelegung die im Vermietungsreglement festgelegten monatlichen Unterbelegungsbeiträge (maximal in der Höhe des monatlichen Mietzinses geteilt durch [Zimmerzahl plus 1]) an die Genossenschaft zu bezahlen und in eine kleinere Wohnung zu wechseln. Einzelheiten regelt der Vorstand im Vermietungsreglement.

 

Art. 5Grundsätze zu Bau und Unterhalt der Gebäude

Ausrichtung

1 Beim Bauen und Umbauen ihrer Gebäude sind der Genossenschaft besonders wichtig: hohe Nutzungsflexibilität der Wohnungen bzw. Gewerberäume unter Berücksichtigung auch künftiger Bedürfnisse, behindertengerechtes Bauen, gute Einpassung ins Ortsbild, geringer Folgeunterhalt sowie Einsatz von ökologisch einwandfreien Materialien und Einsparung von Energie beim Bau und Betrieb.

Unterhalt

2 Mit einem fortlaufenden, nachhaltigen, kosten- und qualitätsbewussten Unterhalt passt die Genossenschaft ihre Gebäude an den Stand der technischen Möglichkeiten und an die zeitgemässen genossenschaftlichen Wohnbedürfnisse an und sorgt damit für die Werterhaltung der Gebäude. Dazu gehört auch die regelmässige Prüfung von Massnahmen zur Wohnwertsteigerung der Liegenschaften und ihrer Umgebung.

Renovationen und Ersatzneubauten

3 Bei umfassenden Renovationen und Ersatzneubauten achtet die Genossenschaft auf ein sozialverträgliches Vorgehen. Sie kündigt solche Vorhaben in der Regel mindestens zwei Jahre im Voraus an und bietet den Betroffenen nach Möglichkeit mindestens ein Umsiedlungsobjekt an. Bei der Vermietung der umgebauten Gebäude und von Ersatzneubauten sind in erster Linie die bisherigen Mieter zu berücksichtigen, sofern diese den Vermietungskriterien entsprechen.

 

Art. 6Unverkäuflichkeit der Grundstücke, Häuser und Wohnungen

Verkaufsverbot

1 Die Grundstücke, Häuser und Wohnungen der Genossenschaft sind grundsätzlich unverkäuflich.

Ausnahmen

2 Ausnahmen bildet der Verkauf an eine Institution oder Organisation mit einem mit dem Genossenschaftszweck verträglichen oder vergleichbaren Ziel (etwa die Ansiedelung von Familien mit Kindern in Parpan). Beim Verkauf an eine entsprechende Institution oder Organisation hat sich die Käuferschaft zu verpflichten, das Vermietungsreglement einzuhalten und Mitglied der Genossenschaft zu werden.
3 Über einen Verkauf aus wichtigen Gründen und dessen Modalitäten sowie die Einräumung von selbständigen Baurechten entscheidet die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
4 Bei staatlich geförderten Wohnungen sorgt der Vorstand dafür, dass der Erwerber über allfällige Auflagen aufgrund der Wohnbauförderung informiert wird und sich zu deren Einhaltung verpflichtet.
5 In jedem Fall ist die Käuferschaft zur Mitgliedschaft in der Genossenschaft verpflichtet. Der Genossenschaft ist ein Vorkaufsrecht grundbuchlich anzumerken.

 

3.Mitgliedschaft: Erwerb, Verlust und Pflichten

Art. 7Erwerb der Mitgliedschaft

Voraussetzungen

1 Mitglied der Genossenschaft kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, welche mindestens einen Genossenschaftsanteil übernimmt (Mitgliedschaftsanteil).
2 Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.

Beitrittsgesuch/Vorstandsbeschluss

3 Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Beitrittsgesuchs nach vollständiger Einzahlung der erforderlichen Genossenschaftsanteile durch einen Vorstandsbeschluss. Der Vorstand entscheidet endgültig. Der Vorstandsbeschluss ist massgebend für den Beginn der Mitgliedschaft.

Mitgliederregister

4 Der Vorstand führt ein Mitgliederregister.

 

Art. 8Erlöschen der Mitgliedschaft

Gründe

1 Die Mitgliedschaft erlischt
a)bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod;
b)bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

Rückzahlung Anteile

2 Die Rückzahlung der Genossenschaftsanteile bei Erlöschen der Mitgliedschaft richtet sich nach Art. 20 der Statuten.

 

Art. 9Austritt

Kündigung des Mietvertrags

1 Ist das Mitglied Mieter von Räumlichkeiten der Genossenschaft, setzt der Austritt die Kündigung des Mietvertrags voraus.

Kündigungsfrist/Zeitpunkt

2 Der Austritt aus der Genossenschaft kann nur schriftlich auf Ende des Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erklärt werden. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Austritt auch unter Beachtung einer kürzeren Kündigungsfrist oder auf einen anderen Zeitpunkt bewilligen, so insbesondere bei Kündigung des Mietvertrages auf das Ende der mietrechtlichen Kündigungsfrist.

Einschränkung

3 Sobald der Beschluss zur Auflösung der Genossenschaft gefasst ist, kann der Austritt nicht mehr erklärt werden.

 

Art. 10Tod

Ehe-, eingetragene/r bzw. Lebenspartner/in

1 Stirbt ein Mitglied, das Mieter einer Wohnung der Genossenschaft gewesen ist, kann der im gleichen Haushalt lebende Partner– soweit er nicht bereits Mitglied der Genossenschaft ist – die Mitgliedschaft des Verstorbenen und gegebenenfalls dessen Mietvertrag übernehmen. Der Partner muss nachweisen, dass er Erbe des Verstorbenen ist.

Andere Personen

2 Andere im gleichen Haushalt lebende Personen können mit Zustimmung des Vorstandes Mitglied der Genossenschaft werden und einen Mietvertrag abschliessen.

 

Art. 11Ausschluss

Gründe

1 Ein Mitglied kann jederzeit durch den Vorstand aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn einer der nachfolgenden Ausschlussgründe oder ein weiterer wichtiger Grund vorliegt:
a)Verletzung genereller Mitgliedschaftspflichten, insbesondere der genossenschaftlichen Treuepflicht, Missachtung von Beschlüssen der Generalversammlung oder des Vorstandes sowie vorsätzliche Schädigung des Ansehens oder der wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft;
b)Missachtung der Pflicht, selber in den gemieteten Wohnungen zu wohnen und dort zivilrechtlichen Wohnsitz oder amtlich gemeldeten Wochenaufenthalt zu haben;
c)Zweckentfremdung der Wohnung;
d)Missachtung der Bestimmungen von Statuten und Vermietungsreglement;
e)Ablehnung eines Umsiedlungsangebotes bei Unterbelegung;
f)Beschluss des zuständigen Organs über eine umfassende Renovation oder den Abbruch der betreffenden Liegenschaft, jedoch, falls die Genossenschaft über entsprechende Objekte verfügt, erst nach Ablehnung eines Umsiedlungsangebots;
g)Vorliegen eines ausserordentlichen mietrechtlichen Kündigungsgrundes, insbesondere nach den Art. 257d OR, 257f OR, 266g OR, 266h OR sowie anderer Verletzungen des Mietvertrages;
h)Verletzung von Bestimmungen der Wohnbauförderung, aufgrund deren die Genossenschaft das Mietverhältnis kündigen muss, sofern kein Umsiedlungsangebot gemacht werden kann oder ein solches abgelehnt worden ist.

Mahnung

2 Dem Ausschluss hat eine entsprechende Mahnung vorauszugehen, ausser wenn diese nutzlos ist oder die mietrechtliche Kündigung nach Art. 257f Abs. 4 OR bzw. gestützt auf Art. 12 der Statuten erfolgt.

Mitteilung/Berufung/ Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

3 Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Begründung und Hinweis auf die Möglichkeit der Berufung an die Generalversammlung zu eröffnen. Dem Ausgeschlossenen steht während 30 Tagen nach Empfang der Mitteilung das Recht der Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, doch hat der Ausgeschlossene das Recht, in der Generalversammlung seine Sicht selber darzulegen oder darlegen zu lassen.

Anrufung des Gerichts

4 Die Anrufung des Gerichts nach Art. 846 Abs. 3 OR innert drei Monaten bleibt vorbehalten. Sie hat ebenfalls keine aufschiebende Wirkung.

Kündigung des Mietvertrages

5 Die Kündigung des Mietvertrages richtet sich nach den mietrechtlichen Bestimmungen; sie setzt das Vorliegen eines Grundes voraus, der auch zum Ausschluss aus der Genossenschaft berechtigen würde.
 

Art. 12Auflösung des Zusammenlebens von Ehepaaren und Paaren in eingetragener Partnerschaft

Eheschutz/Ehetrennung/Aufhebung des Zusammenlebens

1 Weist das Gericht in einem Eheschutzentscheid oder Trennungsurteil die Benützung der Wohnung dem Ehepartner des Mitglieds zu, kann der Vorstand mit dessen Einverständnis den Mietvertrag auf den anderen Ehepartner übertragen. Eine solche Übertragung setzt die Mitgliedschaft oder deren Erwerb durch die in der Wohnung verbleibende Person sowie die Übernahme sämtlicher Wohnungsanteile (Art. 16 Abs. 2) voraus. Der Vorstand kann das Mitglied, dem die Benützung der Wohnung nicht zugewiesen wurde, ohne Abmahnung aus der Genossenschaft ausschliessen, sofern er ihm keine andere Wohnung zur Verfügung stellen kann oder will. Dieselbe Regelung gilt beim Entscheid über die Aufhebung des Zusammenlebens der eingetragenen Partnerschaft.

Ehescheidung/Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

2 Weist das Gericht im Scheidungs- bzw. Auflösungsurteil Wohnung und Mietvertrag dem Partner des Mitglieds zu, kann der Vorstand, wenn er dem Mitglied keine andere Wohnung zur Verfügung stellen kann oder will, das Mitglied ohne Abmahnung aus der Genossenschaft ausschliessen. Der Partner, auf den der Mietvertrag übertragen wurde, muss Mitglied der Genossenschaft sein oder werden und sämtliche Wohnungsanteile übernehmen.
3 Die Belegungsvorschriften von Art. 4 Abs. 6 bleiben vorbehalten.

Vermögensrechtliche Folgen

4 Die vermögensrechtlichen Folgen bezüglich der Genossenschaftsanteile richten sich nach dem entsprechenden Gerichtsentscheid bzw. der entsprechenden Konvention, wobei eine Auszahlung von Anteilkapital erst erfolgt, nachdem der in der Wohnung verbleibende Partner einen entsprechenden Betrag der Genossenschaft überwiesen hat.

 

Art. 13Verpfändung und Übertragung von Genossenschaftsanteilen

Verpfändung/Belastung

1 Jede Verpfändung und sonstige Belastung von Genossenschaftsanteilen sowie deren Übertragung an Personen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, sind ausgeschlossen.

Übertragung

2 Die Übertragung von Genossenschaftsanteilen ist nur von Mitglied zu Mitglied zulässig und benötigt die Zustimmung des Vorstandes. Erforderlich ist ein schriftlicher Abtretungsvertrag.

 

Art. 14Persönliche Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

Treuepflicht

a)die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren;

Befolgungspflicht

b)den Statuten sowie den Beschlüssen der Genossenschaftsorgane nachzuleben;

Teilnahmepflicht

c)nach Möglichkeit an genossenschaftlichen Aktivitäten teilzunehmen und in genossenschaftlichen Gremien mitzuwirken.

Pflicht für gemeinschaftliche Arbeiten

d)Die Mitglieder können vom Vorstand verpflichtet werden, für die Genossenschaft jährlich während maximal 8 Stunden unentgeltliche Arbeiten zu verrichten, bzw. für nicht geleistete Stunden eine Ersatzabgabe von maximal CHF 40 pro Stunde zu bezahlen.

 

Art. 15Eigenstromerzeugung

Grundsatz

1 Die Genossenschaft kann für den Eigenverbrauch und zur Einspeisung in das öffentliche Elektrizitätsnetz eigene Stromerzeugungsanlagen erstellen und betreiben oder dafür z.B. Dachflächen Dritten zur Verfügung stellen.

Beitritt

2 Mitglieder, die Räumlichkeiten der Genossenschaft mieten, verpflichten sich, der Eigenverbrauchsgemeinschaft beizutreten sowie den Strom von der Genossenschaft resp. Dritten gemäss den für die Eigenverbrauchsgemeinschaft geltenden Bedingungen zu beziehen.

 

4.Finanzielle Bestimmungen

Genossenschaftskapital

Art. 16Genossenschafts- und Wohnungsanteile

Genossenschaftsanteile

1 Das Genossenschaftskapital besteht aus der Summe der gezeichneten Genossenschaftsanteile. Die Genossenschaftsanteile lauten auf einen Nennwert von je CHF 500 und müssen voll einbezahlt werden. Ausnahmsweise kann der Vorstand für die Wohnungsanteile Ratenzahlung bewilligen. Der Vorstand kann für neue Mitglieder jederzeit neue Genossenschaftsanteile ausgeben.

Wohnungsanteile

2 Mitglieder, welche Räumlichkeiten der Genossenschaft mieten, müssen zusätzlich zum Mitgliedschaftsanteil (vgl. Art. 7 Abs. 1) weitere Anteile (Wohnungsanteile) übernehmen. Einzelheiten regelt der Vorstand im Vermietungsreglement, wobei der zu übernehmende Betrag nach den Anlagekosten der gemieteten Räumlichkeiten abgestuft ist und den Wohnbauförderungsvorschriften entsprechen soll. Der Maximalbetrag beträgt 10% der Anlagekosten der gemieteten Räumlichkeiten.

Gemeinsames Mietverhältnis

3 Mieten mehrere Mitglieder gemeinsam Räumlichkeiten der Genossenschaft, können die für diese Räumlichkeiten zu übernehmenden Wohnungsanteile auf diese Mitglieder in einem von ihnen gewählten Verhältnis verteilt werden.
4 Für Genossenschaftsanteile werden keine Anteilscheine ausgegeben. Das Mitglied erhält jedoch jährlich eine Bestätigung über die Höhe seiner Beteiligung zusammen mit einem allfälligen Zinsausweis.

 

Art. 17Freiwillige Anteile

1 Die Mitglieder können freiwillige Anteile übernehmen.

Kündigung

2 Freiwillige Anteile können schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf den Ablauf eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Kündigungen von mehr als 100 Anteilen pro Jahr müssen vom Vorstand genehmigt werden.

Verzinsung

3 Die Verzinsung richtet sich nach Art. 19.

 

Art. 18Finanzierung der Genossenschaftsanteile

Berufliche Vorsorge

1 Wohnungsanteile können mit Mitteln der beruflichen Vorsorge erworben werden.

Dritte

2 Mit Einverständnis des Vorstandes können Wohnungsanteile auch von Dritten finanziert werden. Wird nichts Anderes vereinbart, steht ein allfälliger Zins dem Mitglied zu.

 

Art. 19Verzinsung der Genossenschaftsanteile

Grundsatz

1 Eine Verzinsung der Genossenschaftsanteile erfolgt nur, wenn die Kosten für Unterhalt und Betrieb gedeckt, angemessene Einlagen in die gesetzlichen und statutarischen Fonds sowie Abschreibungen und allfällige Amortisationen vorgenommen worden sind.

Zinssatz

2 Die Generalversammlung bestimmt alljährlich den Zinssatz, wobei der landesübliche Zinssatz für langfristige Darlehen ohne besondere Sicherheiten, der für die Befreiung von der Eidg. Stempelabgabe zulässige Zinssatz in der Höhe von 6% und allfällige in den Bestimmungen der Wohnbauförderung enthaltene Grenzen nicht überschritten werden dürfen.

Zinsperiode

3 Die Anteile werden jeweils vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgen-den Jahres bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft verzinst. Der nicht einbezahlte Betrag wird nicht verzinst.

 

Art. 20Rückzahlung der Genossenschaftsanteile

Grundsatz

1 Ausscheidende Mitglieder bzw. deren Erben haben keine Ansprüche auf Genossenschaftsvermögen mit Ausnahme des Anspruchs auf Rückzahlung der von ihnen einbezahlten Genossenschaftsanteile.

Ausnahme

2 Kein Rückzahlungsanspruch besteht bei Mitglieder- und Wohnungsanteilen, die nach Art. 10 und Art. 12 der Statuten vom Partner übernommen werden. Die Rückzahlung von Anteilen, die mit Mitteln der beruflichen Vorsorge erworben wurden, hat nach Weisung des bisherigen Mitglieds zu seinen Gunsten entweder an eine Wohnbaugenossenschaft, bei der es nun eine Wohnung selbst dauernd bewohnt, oder an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder – nach Erreichen des Rentenalters – an das bisherige Mitglied selbst zu erfolgen.

Betrag

3 Die Rückzahlung erfolgt zum Bilanzwert des Austrittsjahres unter Ausschluss der Reserven und Fondseinlagen, höchstens aber zum Nennwert.

Fälligkeit

4 Die Auszahlung und eine allfällige Verzinsung erfolgt innert eines Monats nach Genehmigung der Jahresrechnung und Festlegung des Zinssatzes durch die nächste ordentliche Generalversammlung. Falls die Finanzlage der Genossenschaft dies erfordert, ist der Vorstand berechtigt, die Rückzahlung bis auf die Dauer von drei Jahren hinauszuschieben, wobei die gleiche Verzinsung wie bei ungekündigten Genossenschaftsanteilen erfolgt.

Vorzeitige Rückzahlung

5 In besonderen Fällen kann der Vorstand beschliessen, dass die Genossenschaftsanteile vorzeitig, jedoch nie vor der Wohnungsabgabe, zurückbezahlt werden, so insbesondere wenn der Betrag benötigt wird, um Genossenschaftsanteile einer anderen Wohnbaugenossenschaft zu liberieren.

Verrechnung

6 Die Genossenschaft ist berechtigt, die ihr gegenüber dem ausscheidenden Mitglied zustehenden Forderungen mit dessen Guthaben aus den Genossenschaftsanteilen zu verrechnen.

 

Art. 21Mitgliederdarlehen

1 Die Mitglieder können bei der Genossenschaft Geld aufgrund eines Mitgliederdarlehensvertrages zinstragend anlegen.
2 Solche Darlehen müssen in der Bilanz durch unbelastete flüssige Mittel, Finanzanlagen oder im Besitz der Genossenschaft befindliche Schuldbriefe auf einem Grundstück der Genossenschaft im Gesamtbetrag der ausstehenden Darlehen gedeckt sein.
3 Die Deckung der Mitgliederdarlehen ist im Anhang zur Jahresrechnung darzustellen und bei der jährlichen Revision zu prüfen.

Grundsatz

 

Art. 22Darlehenskasse

1 Die Mitgliederkönnen in der Darlehenskasse der Genossenschaft Geld zinstragend anlegen.

Reglement

2 Einzelheiten regelt der Vorstand in einem Reglement.

 

Haftung

Art. 23Haftung

Keine persönliche Haftung und Nachschusspflicht

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Jede Nachschusspflicht oder Haftbarkeit des einzelnen Mitglieds ist ausgeschlossen.

 

Rechnungswesen

Art. 24Jahresrechnung und Geschäftsjahr

Grundsatz

1 Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang und wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Buchführung so aufgestellt, dass die Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage der Genossenschaft zuverlässig beurteilt werden kann. Sie enthält auch die Vorjahreszahlen. Massgebend sind die entsprechenden Artikel des Obligationenrechts, weitere gesetzliche Vorschriften, insbesondere jene der Wohnbauförderung, sowie die branchenüblichen Grundsätze.

Prüfung

2 Die Jahresrechnung ist der Revisions- resp. Prüfstelle zur Prüfung zu unterbreiten.

Geschäftsjahr

3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Art. 25Gewinnreserven

Grundsatz

1 Der Jahresgewinn, welcher aufgrund der Jahresrechnung berechnet wird, dient in erster Linie der Äufnung der Gewinnreserven.

Höhe der Einlage

2 Die Generalversammlung entscheidet unter Beachtung von Art. 860 Abs. 1 OR über die Höhe der Einlage in die gesetzlichen und freiwilligen Gewinnreserven.

Beanspruchung

3 Über die Beanspruchung der Gewinnreserven entscheidet der Vorstand unter Beachtung von Art. 860 Abs. 3 OR.

 

Art. 26Rücklagen und Wertberichtigungen

Erneuerungsfonds

1 Der Erfolgsrechnung sind jährlich auf die Erneuerungsstrategie der Genossenschaft abgestimmte, angemessene Einlagen in die Erneuerungsfonds zu belasten.

Abschreibungen/ Wertberichtigung für Heimfall

2 Dem Wertverzehr der Immobilien ist mit angemessenen, regelmässigen Abschreibungen Rechnung zu tragen. Sie richten sich in der Regel nach den steuerlichen Richtlinien und werden nach der indirekten Methode in der Bilanz dargestellt. Ist die Genossenschaft Baurechtsnehmerin, wird der Erfolgsrechnung jährlich eine Einlage in die Wertberichtigung für Heimfall belastet. Falls deren Höhe nach den Vorgaben der Baurechtsverträge im Voraus bestimmbar ist, wird dabei diesem Betrag, andernfalls den steuerlich zulässigen Abschreibungen, angemessen Rechnung getragen.
3 Bei staatlich geförderten Wohnungen haben Rücklagen und Wertberichtigungen den Vorschriften der Wohnbauförderung zu entsprechen.

Weitere Fonds

4 Die Generalversammlung kann im Rahmen von Art. 862 und 863 OR beschliessen, weitere Fonds zu äufnen.
5 Die Mittel der Fonds werden vom Vorstand entsprechend dem jeweiligen Zweck verwaltet und verwendet sowie im Rahmen der Gesamtrechnung von der Revisions- bzw. der Prüfstelle überprüft.

 

Art. 27Entschädigung der Organe

Vorstand

1 Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine massvolle Entschädigung, welche sich nach den Aufgaben und der Arbeitsbelastung der einzelnen Mitglieder richtet und vom Vorstand selber festgelegt wird.

Revisions- bzw. Prüfstelle

2 Die Entschädigung der Revisions- bzw. Prüfstelle richtet sich nach den branchenüblichen Ansätzen.

Kommissionen und Ausschüsse

3 Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen haben Anspruch auf ein massvolles Sitzungsgeld.

Ausschluss von Tantiemen

4 Die Ausrichtung von Tantiemen ist ausgeschlossen.

 

5 Die Gesamtsumme der Entschädigungen für die Vorstandsmitglieder – aufgeteilt in Vorstandsentschädigung, zusätzliche Entschädigungen für Bautätigkeit und für weitere Arbeiten für die Genossenschaft – sowie für weitere von der Generalversammlung eingesetzte Kommissionen ist in der Erfolgsrechnung auszuweisen.

Auslagenersatz

6 Ferner werden den Mitgliedern von Vorstand, Revisions- bzw. Prüfstelle und Kommissionen die im Interesse der Genossenschaft aufgewendeten Auslagen ersetzt.

 

5.Organisation

Organe

Art. 28Überblick

Überblick

Die Organe der Genossenschaft sind:

a)die Generalversammlung,
b)der Vorstand,
c)die Revisionsstelle.

 

Generalversammlung

Art. 29Befugnisse

Befugnisse

1 Der Generalversammlung stehen die nachfolgenden Befugnisse zu:
a)Festsetzung und Abänderung der Statuten;
b)Wahl und Abberufung des Präsidiums oder des Co-Präsidiums, der weiteren Mitglieder des Vorstandes und der Revisionsstelle;
c)Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
d)Genehmigung der Jahresrechnung und Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes;
e)Entlastung der Mitglieder des Vorstands;
f)Beschlussfassung über Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstands;
g)Beschlussfassung über den Verkauf von Grundstücken, Häusern und Wohnungen und die Einräumung von selbständigen Baurechten;
h)Beschlussfassung über den Kauf von Grundstücken und/oder die Realisierung von Bau- oder Unterhaltsarbeiten, deren Kosten 50% des Genossenschaftsvermögens übersteigen;
i)Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion der Genossenschaft;
j)Beschlussfassung über auf Antrag von Mitgliedern traktandierte Geschäfte, soweit diese der Beschlussfassung durch die Generalversammlung unterstehen (Art. 29 Abs. 2);
k)Beschlussfassung über alle weiteren Gegenstände, die durch Gesetz oder Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind oder die vom Vorstand der Generalversammlung unterbreitet werden.

Anträge auf Traktandierung

2 Anträge der Mitglieder auf Traktandierung eines Geschäftes gemäss Bst. j) müssen spätestens bis Ende Februar beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
3 Über Geschäfte kann nur abgestimmt werden, wenn sie traktandiert sind. Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Traktanden bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung.

 

Art. 30Einberufung und Leitung

Ordentliche Generalversammlung

1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt.

Ausserordentliche Generalversammlung

2 Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen, sofern eine vorangegangene Generalversammlung, der Vorstand, die Revisionsstelle bzw. die Liquidatoren dies beschliessen oder der zehnte Teil der Mitglieder dies verlangt. Besteht die Genossenschaft aus weniger als 30 Mitgliedern, muss die Einberufung von mindestens drei Mitgliedern verlangt werden. Die Einberufung hat innert acht Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Einberufung

3 Die Generalversammlung wird durch den Vorstand mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einberufen. In der Einberufung sind die Traktandenliste und bei Anträgen auf Änderung der Statuten der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderungen bekannt zu geben. Bei ordentlichen Generalversammlungen werden der Einladung der Geschäftsbericht (Art. 35 Abs. 2) inkl. dem Bericht der Revisions- resp. Prüfstelle beigelegt; diese Unterlagen sind auch 20 Tage vor dem Versammlungstag am Geschäftsdomizil der Genossenschaft zur Einsicht aufzulegen.

Leitung

4 Die Generalversammlung wird vom Präsidium oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Sie kann auf Antrag des Vorstands ein Tagespräsidium wählen.

 

Art. 31Virtuelle Generalversammlung

1 Eine Generalversammlung kann mit elektronischen Mitteln ohne Tagungsort durchgeführt werden.

Verwendung elektronische Mittel

2 Der Vorstand regelt die Verwendung elektronischer Mittel. Er stellt sicher dass
  • die Identität der Teilnehmer feststeht

  • die Voten in der Generalversammlung unmittelbar übertragen werden

  • jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann

  • das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann

Gültigkeit

3 Treten während der Generalversammlung technische Probleme auf, sodass die Generalversammlung nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann, so muss sie wiederholt werden. Beschlüsse, welche die Generalversammlung vor dem Auftreten der technischen Probleme gefasst hat, bleiben gültig.

Durchführung

 

Art. 32Stimmrecht

Grundsatz

1 Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme.

Vertretung

2 Es kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Niemand kann mehr als ein anderes Mitglied vertreten.

Ausstand

3 Bei Beschlüssen über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.

 

Art. 33Beschlüsse und Wahlen

Beschlussfähigkeit

1 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen worden ist.

Geheime Durchführung

2 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Drittel der abgegebenen Stimmen die geheime Durchführung verlangt.

Beschlussfassung

3 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Stichentscheid.

Qualifiziertes Mehr

4 Für den Verkauf von Grundstücken und die Einräumung von selbständigen Baurechten, für Statutenänderungen sowie für Auflösung und Fusion der Genossenschaft ist die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig.
5 Die Art. 889 OR und Art. 18 Abs. 1 Bst. d des Fusionsgesetzes (FusG) bleiben vorbehalten.

Protokoll

6 Über Beschlüsse und Wahlresultate wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitz und von der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

 

Vorstand

Art. 34Wahl und Wählbarkeit

Grundsatz

1 Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Personen. Das Präsidium wird von der Generalversammlung bestimmt; im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Er ernennt eine Person für die Protokollführung, welche nicht dem Vorstand anzugehören braucht.
2 Die Mitglieder Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Wahlen innert einer Amtsdauer gelten bis zu deren Ablauf.

Amtsdauer

Interessenskonflikte

3 Alle Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder die Interessen von ihnen nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen berühren. Die beschliessenden Vorstandsmitglieder verpflichten sich, das fragliche Geschäft höchstens zu Drittbedingungen (Marktwert) abzuschliessen. In solchen Fällen ist der Vertrag schriftlich abzuschliessen. Dieses Erfordernis gilt nicht für Geschäfte, welche den Wert von CHF 1'000 nicht übersteigen. Falls die Mehrheit des Vorstands in den Ausstand treten muss, ist für das Geschäft ein Genehmigungsbeschluss der Generalversammlung einzuholen.

 

Art. 35Aufgaben

Kompetenzvermutung

1 Der Vorstand ist im Rahmen der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen für die Verwaltung und für alle Geschäfte der Genossenschaft zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.

Geschäftsbericht

2 Er erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung (Art. 24) und dem Jahresbericht zusammensetzt. Der Jahresbericht stellt den Geschäftsverlauf sowie die wirtschaftliche Lage der Genossenschaft dar und gibt die Prüfungsbestätigung der Revisions- bzw. der Prüfstelle wieder.

Zeichnungsberechtigung

3 Er bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnung, wobei nur Kollektivunterschrift zu zweien erteilt werden darf.

 

Art. 36Kompetenzdelegation

Grundsatz

1 Der Vorstand ist ermächtigt, die Geschäftsführung oder einzelne ihrer Zweige an eines oder mehrere seiner Mitglieder (Ausschüsse), an ständige oder Ad-hoc-Kommissionen und/oder an eine oder mehrere Personen zu übertragen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen (Geschäftsstelle). Kommissionsmitglieder müssen nicht Mitglied der Genossenschaft sein.

Organisationsreglement

2 Der Vorstand erlässt ein Organisationsreglement, welches die Aufgaben von Vorstand, Ausschüssen, Kommissionen und Geschäftsstelle festlegt sowie insbesondere die Berichterstattungspflicht regelt.

 

Art. 37Vorstandssitzungen

Einberufung

1 Vorstandssitzungen werden vom Präsidium einberufen, so oft dies die Geschäfte erfordern, ferner wenn zwei Vorstandsmitglieder die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.

Beschlussfassung

2 Der Vorstand ist bei physischer oder virtueller Teilnahme der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Er beschliesst mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid.

Zirkularbeschluss

3 Als gültige Vorstandsbeschlüsse gelten auch schriftlich gefasste Zirkularbeschlüsse mit dem erforderlichen Quorum, auch solche per E-Mail, sofern sie jedem Vorstandsmitglied vorgängig zugestellt wurden und kein Vorstandsmitglied die mündliche Beratung verlangt hat. Sie sind ins Protokoll der nächsten Vorstandssitzung aufzunehmen.

Protokoll

4 Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

Revisionsstelle

Art. 38Wahl und Konstituierung

Wahl

1 Als Revisionsstelle wählt die Generalversammlung eine nach dem Revisionsaufsichtsgesetz (Art. 5 ff. RAG und Art. 727c OR) zugelassene Person oder Institution jeweils für ein Geschäftsjahr bis zur Abnahme der entsprechenden Jahresrechnung.

Opting Out

2 Die Generalversammlung kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten (Opting Out), wenn:
a)die Genossenschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist;
b)sämtliche Mitglieder der Genossenschaft zustimmen;
c)die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat;
d)keine anderen gesetzlichen oder vertraglichen Gründe die Genossenschaft zu einer Revision verpflichten.

Prüferische Durchsicht

3 Verzichtet die Generalversammlung auf die Wahl einer Revisionsstelle, beauftragt der Vorstand stattdessen eine vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) anerkannte Prüfstelle mit der prüferischen Durchsicht der Jahresrechnung.

 

Art. 39Aufgaben

Revisionsstelle

1 Wählt die Generalversammlung eine Revisionsstelle, führt diese eine eingeschränkte Revision nach Art. 729 ff. OR durch. Aufgaben und Verantwortung der Revisionsstelle richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Prüfstelle

2 Wird stattdessen das Opting Out beschlossen, richten sich die Aufgaben und Verantwortung der Prüfstelle nach der entsprechenden Anleitung des Bundesamtes für Wohnungswesens (BWO).

Revisions- bzw. Prüfbericht

3 Die Revisions- bzw. die Prüfstelle legt der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Bericht vor.

6.Schlussbestimmungen

Auflösung durch Liquidation und Fusion

Art. 40Liquidation

Beschluss

1 Eine besonders zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung der Genossenschaft durch Liquidation beschliessen.

Durchführung

2 Der Vorstand führt die Liquidation nach den Vorschriften von Gesetz und Statuten durch, falls die Generalversammlung damit nicht besondere Personen oder Institutionen beauftragt.

 

Art. 41Liquidationsüberschuss

Liquidationsüberschuss

1 Das Genossenschaftsvermögen, das nach Tilgung aller Schulden und Rückzahlung sämtlicher Genossenschaftsanteile zum Nennwert verbleibt, wird vollumfänglich einer gemeinnützigen Organisation übereignet mit der Auflage, damit Wohnraum zu tragbaren finanziellen Bedingungen in Parpan zu unterstützen. Ist dies nicht möglich, wird der Liquidationsüberschuss dem Solidaritätsfonds von wohnbaugenossenschaften schweiz – verband der gemeinnützigen wohnbauträger übereignet.

Wohnbauförderung

2 Abweichende Bestimmungen der Wohnbauförderung von Bund, Kanton, Gemeinden oder deren Anstalten bleiben vorbehalten.

 

Art. 42Fusion

Beschluss

1 Die Generalversammlung kann jederzeit die Fusion der Genossenschaft mit einem anderen gemeinnützigen Wohnbauträger beschliessen.

Durchführung

2 Die Vorbereitung der Fusion ist Sache des Vorstandes. Er kann dazu jedoch vorgängig die Generalversammlung in einer Konsultativabstimmung befragen.

 

Bekanntmachungen

Art. 43Mitteilungen und Publikationsorgan

Interne Mitteilungen

1 Die von der Genossenschaft an die Mitglieder ausgehenden internen Mitteilungen und Einberufungen erfolgen schriftlich, durch E-Mail oder durch Zirkular, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas Anderes vorschreibt.

Publikationen

2 Publikationsorgan der Genossenschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt.

 

Genehmigungsvorbehalt

Art. 44Genehmigung durch das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO)

Genehmigung

Diese Statuten und ihre Änderungen bedürfen vor der Beschlussfassung durch die Generalversammlung einer Genehmigung durch das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO), wenn Fördergelder des Bundes bezogen werden sowie wenn das BWO der Genossenschaft die Gemeinnützigkeit nach dem Wohnraumförderungsgesetzt (WFG) bescheinigen soll.

 

Die vorstehenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom ............... angenommen.

 

[1] Die geschlechtsspezifische Differenzierung wird aus Gründen der Lesbarkeit nicht durchgängig umgesetzt.

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